Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung
dargelegte Aufgabe der Gutachtenserstattung. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt
ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck.
§ 2 Rechte und Pflichten Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach
den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit
des Gutachtens zur Folge hätten. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers,
folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen,
notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen.
§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen,
sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt
zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen,
die für das Gutachten von Belang sind.
§ 4 Hilfskräfte Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen.
Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige
nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen.
§5 Weitere Sachverständige Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache
mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.
§6 Terminvereinbarung Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen.
Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
§7 Schweigepflicht Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet,
die ihm anvertrauten persönlichen und Geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben.
Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren. Der Sachverständige ist
zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies Aufgrund
gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
§8 Urheberrecht Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem
in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung
eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein
schriftliches Einverständnis gegeben hat. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.
§9 Auskunftspflicht Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen,
ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen
weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neuesten Stand des Gutachtens.
§10 Vergütung des Sachverständigen Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die
einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB,
sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags. Grundlage für die Kostenerhebung
sind die tatsächlich entstandenen Kosten, die nach den gültigen Kostensätzen nach JVEG bestimmt werden.
Ausgehend von der Kostenschätzung werden die anfallenden Kosten nach entstandenem Aufwand in Ansatz gebracht.
Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt,
unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§11 Zahlungen Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit
Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.
§12 Haftung Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon,
ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen-
gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden
durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden,
die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden,
die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. Alle darüber hinausgehenden
Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben,
so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen.
Er stellt den Gutacher entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.
§13 Kündigung Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt,
wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung
obliegenden Verpflichtungen verstößt. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem,
wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung
zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft.
§14 Erfüllungsort Ort der Erfüllung ist Dresden.
§15 Schlussbestimmungen Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist,
wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt.
Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck
am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme
einer solchen Ersatzbestimmung. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.